[DE-SBB] Ms. or. oct. 278 - 1 — Gesetze der Könige Konstantin, Theodosius und Leo (der Könige der Römer) — Gesetze der Könige Konstantin, Theodosius und Leo (der Könige der Römer) | Kütüphane.osmanlica.com

[DE-SBB] Ms. or. oct. 278 - 1 — Gesetze der Könige Konstantin, Theodosius und Leo (der Könige der Römer) — Gesetze der Könige Konstantin, Theodosius und Leo (der Könige der Römer)

İsim [DE-SBB] Ms. or. oct. 278 - 1 — Gesetze der Könige Konstantin, Theodosius und Leo (der Könige der Römer) — Gesetze der Könige Konstantin, Theodosius und Leo (der Könige der Römer)
Basım Tarihi: copy: 1739
Basım Yeri Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz - Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
Konu law
Tür Kitap
Dil Ermenice
Dijital Evet
Yazma Evet
Sayfa Sayısı 1
Fiziksel Boyutlar 18,5 x 13,5 cm
Kütüphane: Kalamos
Demirbaş Numarası Ms. or. oct. 278
Kayıt Numarası DE1Book_manuscript_00069468
Lokasyon Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
Tarih copy: 1739
Notlar armenischer blindgeprägter Ledereinband, Rücken bestoßen, innen textiler Bezug (Stofffutter) — Kursivschrift — auf dem fliegenden Blatt (Erkatagir) vorn: ein Schmuckbuchstabe in einer farbigen Rosette. — black, red — Armenian script — paper — Seite 1—10: Verzeichniss der 150 folgenden Kapitel der Gesetze. Die Columnen 3—4 der Seite 10 sind ursprünglich leer gewesen, jetzt enthalten sie erstens eine Notiz aus dem Jahre ՌՃְՁԼ= 1739 n. Chr., welche besagt, dass das Buch zum Gebrauch eines Minas Vardapet bestimmt gewesen ist, und zweitens die Ergänzung des Titels von einem Späteren, welcher den ganzen Text der constantinischen Gesetze collationirt hat. Nach einer mündlichen Mitteilung rührt diese Collation von Petermann her. Seine andere Handschrift ist jedenfalls eine viel bessere gewesen und durch sie ist auch unser Text verständlicher geworden; leider ist sie unbekannt (vermutlich eine Handschrift der Mechitaristen-Bibliothek auf S. Lazzaro), vgl. Syrisch-römisches Rechtsbuch aus dem V. Jahrhundert, herausgegeben von Bruns und Sachau, Leipzig 1880. p. 162. Seite 11—59:  Der Text der armenischen Übersetzung der Konstantinischen Gesetze, 150 Paragraphen im Ganzen, die Zählung der Paragraphen ist von Seite 55 und § 137 an falsch, denn § 137 enthält auch den § 138, daher fehlt auch am Ende ein Paragraph. Dieses Stück ist im oben zitierten Werk von E. Sachau ediert und übersetzt (T. I. p. 95—141, II. p. 114—150). Diese armenische Übersetzung der Gesetze Konstantins schreibt Petermann in seiner Abhandlung über unsere Handschrift in den Monatsberichten der Berliner Akademie vom 11. Juli 1867 p. 419—424 dem Mechitar Gosch zu, Sachau aber dem Kreise seiner Schüler (vgl. Syr.-röm. Rechtsb. II, 162). Der gelehrte Herausgeber des Corpus Juris von M. Gosch, Vahan Vardapet Bastamian ist auch der Ansicht, dass die Übersetzung dieser Gesetze in's zwölfte Jahrhundert fällt; auf S. 119 ff. seiner Einleitung spricht er die Vermutung aus, dass diese Übersetzung möglicherweise von Nerses Lambronazi herrühren könnte. Diese Vermutung ist jetzt durch ein handschriftliches Zeugnis glänzend bestätigt worden, s. Pazmavep, 1886. Unsere Rezension aber trägt den Charakter der späteren Sprache, weil solche Gesetzbücher zum praktischen Gebrauche oft vulgärisiert wurden, vgl. Armen. Litter.-Gesch. I. 1865 p. 566.
Sınıf numarası Ms. or. oct. 278
Koleksiyon Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
Editör Datenübernahme SBB/mp
Lisans CC0 1.0
Çoğaltma Scan, Digitalisat Christlich-Orientalische Handschriften
Düzenleme durumu First input complete
Katalog Karamianz 56

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Notlar armenischer blindgeprägter Ledereinband, Rücken bestoßen, innen textiler Bezug (Stofffutter) — Kursivschrift — auf dem fliegenden Blatt (Erkatagir) vorn: ein Schmuckbuchstabe in einer farbigen Rosette. — black, red — Armenian script — paper — Seite 1—10: Verzeichniss der 150 folgenden Kapitel der Gesetze. Die Columnen 3—4 der Seite 10 sind ursprünglich leer gewesen, jetzt enthalten sie erstens eine Notiz aus dem Jahre ՌՃְՁԼ= 1739 n. Chr., welche besagt, dass das Buch zum Gebrauch eines Minas Vardapet bestimmt gewesen ist, und zweitens die Ergänzung des Titels von einem Späteren, welcher den ganzen Text der constantinischen Gesetze collationirt hat. Nach einer mündlichen Mitteilung rührt diese Collation von Petermann her. Seine andere Handschrift ist jedenfalls eine viel bessere gewesen und durch sie ist auch unser Text verständlicher geworden; leider ist sie unbekannt (vermutlich eine Handschrift der Mechitaristen-Bibliothek auf S. Lazzaro), vgl. Syrisch-römisches Rechtsbuch aus dem V. Jahrhundert, herausgegeben von Bruns und Sachau, Leipzig 1880. p. 162. Seite 11—59:  Der Text der armenischen Übersetzung der Konstantinischen Gesetze, 150 Paragraphen im Ganzen, die Zählung der Paragraphen ist von Seite 55 und § 137 an falsch, denn § 137 enthält auch den § 138, daher fehlt auch am Ende ein Paragraph. Dieses Stück ist im oben zitierten Werk von E. Sachau ediert und übersetzt (T. I. p. 95—141, II. p. 114—150). Diese armenische Übersetzung der Gesetze Konstantins schreibt Petermann in seiner Abhandlung über unsere Handschrift in den Monatsberichten der Berliner Akademie vom 11. Juli 1867 p. 419—424 dem Mechitar Gosch zu, Sachau aber dem Kreise seiner Schüler (vgl. Syr.-röm. Rechtsb. II, 162). Der gelehrte Herausgeber des Corpus Juris von M. Gosch, Vahan Vardapet Bastamian ist auch der Ansicht, dass die Übersetzung dieser Gesetze in's zwölfte Jahrhundert fällt; auf S. 119 ff. seiner Einleitung spricht er die Vermutung aus, dass diese Übersetzung möglicherweise von Nerses Lambronazi herrühren könnte. Diese Vermutung ist jetzt durch ein handschriftliches Zeugnis glänzend bestätigt worden, s. Pazmavep, 1886. Unsere Rezension aber trägt den Charakter der späteren Sprache, weil solche Gesetzbücher zum praktischen Gebrauche oft vulgärisiert wurden, vgl. Armen. Litter.-Gesch. I. 1865 p. 566.
Sınıf numarası Ms. or. oct. 278
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